Pflegereform 2027: Was sich ändern soll und was ein Heimplatz heute kostet
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Wir zeigen Ihnen, was sich bei Beiträgen und Leistungen ändern soll, was ein Platz im Pflegeheim heute aus eigener Tasche kostet und wie groß Ihre persönliche Finanzierungslücke wäre.
Stand: 05.10.2026 · Kabinettsentwurf vom 30.09.2026
Beschlossen ist bisher nur der Entwurf
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30.09.2026 beschlossen. Geltendes Recht ist er noch nicht: Bundestag und Bundesrat beraten erst noch. Inhalte und Termine können sich ändern. [1]
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30.09.2026erledigt
Kabinettsbeschluss
Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. [1]
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Als Nächstesoffen
Bundestag und Bundesrat
Das parlamentarische Verfahren steht aus. Erst danach steht fest, was tatsächlich gilt.
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01.01.2027geplant
Inkrafttreten des Großteils
Unter anderem sollen der höhere Zuschlag für Kinderlose und die höhere Beitragsbemessungsgrenze gelten. [1]
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Ende Januar 2027geplant
Vorschläge der Kommission
Eine Kommission soll weitere Reformschritte erarbeiten und ihre Vorschläge vorlegen. [10]
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Möglichst 01.07.2027geplant
Zweite Reform
Weitere Reformschritte sollen möglichst schon zur Jahresmitte 2027 in Kraft treten. [10]
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2028 / 2029geplant
Weitere Teile
Ab 2028 unter anderem ein Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner und Pflegebeiträge bei Minijobs, ab 2029 eine jährliche Anpassung der Leistungen. [1]
Nach der Kabinettsvorlage soll das Gesetz die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2027 um 6,25 Mrd. € entlasten. Mehr bezahlen sollen vor allem Kinderlose und Versicherte mit höherem Einkommen. [1], [10]
Was Sie heute zahlen und was geplant ist
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 %. Teurer werden soll es für Kinderlose und für Versicherte, deren Einkommen über der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
| Merkmal | Geltend 2026 | Geplant ab 01.01.2027 Kabinettsentwurf |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 3,6 % | 3,6 % (unverändert) |
| Zuschlag für Kinderlose (ab 23 Jahren) | 0,6 Prozentpunkte | 0,9 Prozentpunkte |
| Gesamtbeitrag kinderlos, inkl. Arbeitgeber | 4,2 % | 4,5 % |
| Arbeitnehmeranteil kinderlos | 2,4 % (Sachsen 2,9 %) | 2,7 % (Sachsen 3,2 %) |
| Arbeitgeberanteil | 1,8 % (Sachsen 1,3 %) | unverändert |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 € im Monat | voraussichtlich 6.375 € im Monat |
Ab 01.01.2028 geplant: ein Beitragszuschlag von 0,52 % für Ehe- und Lebenspartner, die in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert sind (Ausnahmen sind vorgesehen), sowie Pflegebeiträge bei Minijobs. [1]
Geltende Werte: [2]. Geplante Werte: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 [1]; Beitragsbemessungsgrenze 2027 nach den vorläufigen Rechengrößen, Stand 28.09.2026, endgültig per Verordnung. Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren gelten Abschläge vom Beitragssatz. Was sich 2027 in der Krankenversicherung ändert, lesen Sie unter Gesundheitsreform 2027.
Drei Beispielrechnungen
Monatlicher Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung, außerhalb Sachsens, vor steuerlichen Effekten.
3.500 € brutto im Monat, kinderlos
2026: 84,00 € , geplant 2027: 2027: 94,50 €
+10,50 € im Monat
+126 € im Jahr
Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze, kinderlos
2026: 139,50 € , geplant 2027: 2027: 172,13 €
+32,63 € im Monat
höherer Zuschlag und höhere Grenze
Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze, mit einem Kind
2026: 104,63 € , geplant 2027: 2027: 114,75 €
+10,12 € im Monat
nur durch die höhere Grenze
Eigene Berechnung: 2026 nach geltendem Recht, 2027 nach Kabinettsentwurf und vorläufiger Beitragsbemessungsgrenze.
Was sich bei den Leistungen ändern soll
Alle Punkte stammen aus dem Kabinettsentwurf und sind noch nicht beschlossen. [1]
Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag soll entfallen. Wer neu mit Pflegegrad 1 ins Pflegeheim zieht, soll keinen Heimzuschuss mehr erhalten; bestehende Zuschüsse bleiben geschützt. Die Schwellen für die Einstufung sollen steigen. Bestehende Pflegegrade gehen allein dadurch nicht verloren.
Leistungen neu gebündelt
Bisher getrennte Leistungen sollen zusammengefasst werden. Neu sind eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort und ein digitales Pflege-Cockpit, das die Organisation der Pflege erleichtern soll.
Sozialraumbudget
Anstelle des Entlastungsbetrags sollen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget für Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten: in der Regel bis zu 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis zu 300 € im Monat (3.600 € im Jahr).
Anpassung der Leistungsbeträge
Die für 2028 vorgesehene Erhöhung der Leistungen soll entfallen. Ab 2029 sollen die Leistungen jährlich an die Kerninflation angepasst werden.
Pflegende Angehörige
Die Pflegeversicherung soll die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin übernehmen.
Quelle: Kabinettsentwurf und Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.09.2026 [1]. Werden Leistungen gebündelt, bedeutet ein neues Budget nicht automatisch mehr Geld insgesamt.
Sie sind privat versichert?
- In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Kinderlosenzuschlag. Der geplante höhere Zuschlag betrifft Sie deshalb nicht.
- Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung müssen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. Ändert die Reform die Leistungen, etwa bei Pflegegrad 1, gilt das daher auch für Sie.
Was ein Heimplatz heute aus eigener Tasche kostet
Die Pflegekasse trägt einen Teil der Kosten. Was danach bleibt, zahlen Pflegebedürftige selbst: den restlichen Eigenanteil an der Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heims. Die Werte sind Bundesdurchschnitte für die Pflegegrade 2–5. [3]
So setzen sich die 3.364 € zusammen
| Kostenbestandteil | pro Monat |
|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil vor Zuschlag, inkl. Ausbildungskosten | 2.088 € |
| abzüglich Leistungszuschlag der Pflegekasse (15 %) | −313 € |
| Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschlag | 1.775 € |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 € |
| Investitionskosten | 521 € |
| Eigenbeteiligung im 1. Jahr | 3.364 € |
Das sind 256 € mehr als ein Jahr zuvor. [3]
Weniger Eigenanteil bei längerem Aufenthalt
| Aufenthalt im Heim | Zuschlag | Eigenbeteiligung |
|---|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % | 3.364 € |
| mehr als 12 Monate | 30 % | 3.051 € |
| mehr als 24 Monate | 50 % | 2.633 € |
| mehr als 36 Monate | 75 % | 2.111 € |
Bundesdurchschnitt pro Monat. Der Zuschlag gilt seit 2024 für die Pflegegrade 2–5 und nur für den pflegebedingten Eigenanteil; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben gleich. Künftige Preissteigerungen sind nicht berücksichtigt. [3], [5]
Große Unterschiede zwischen den Ländern
Baden-Württemberg
3.657 €
1. Jahr, pro Monat
Bundesdurchschnitt
3.364 €
1. Jahr, pro Monat
Bremen (höchster Wert)
3.761 €
1. Jahr, pro Monat
Sachsen-Anhalt (niedrigster Wert)
2.891 €
1. Jahr, pro Monat
Die festen Leistungen der Pflegekasse
Die Eigenanteile oben entstehen erst nach Abzug dieser Leistungen. Für vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse je Monat: [4]
Pflegegrad 2
805 €
Pflegegrad 3
1.319 €
Pflegegrad 4
1.855 €
Pflegegrad 5
2.096 €
Bei Pflegegrad 1 gibt es derzeit einen Zuschuss von 131 € im Monat und keine Leistungszuschläge. [4]
Durchschnittswerte unterscheiden sich je nach Quelle, Stichtag und Berechnung. Die Werte hier geben die Eigenbeteiligung im Pflegeheim nach Abzug der Kassenleistungen wieder, Stand 01.07.2026. Ihr Heim kann deutlich teurer oder günstiger sein; maßgeblich ist der Heimvertrag.
Pflegeheim in der Nähe finden
Welche Pflegeheime es in Ihrer Nähe gibt und was sie kosten – mit Preisen und Eigenanteilen der einzelnen Einrichtungen – zeigt die Pflegeheimsuche der AOK. Zur AOK-Pflegeheimsuche (externes Angebot der AOK)
Wie groß wäre Ihre Finanzierungslücke?
Tragen Sie die Eigenbeteiligung Ihres Heims ein oder wählen Sie einen Durchschnittswert. Die Leistungen der Pflegekasse sind darin schon abgezogen.
Betrag nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse – diese bitte nicht nochmals abziehen.
Nur der Teil, der nach Ihren übrigen laufenden Ausgaben für das Heim zur Verfügung stünde.
Zum Beispiel weitere Einkünfte oder Leistungen einer Pflegezusatzversicherung.
Rechnerische Finanzierungslücke
pro Monat
pro Jahr bei gleichbleibenden Kosten und Einkünften
Rechenhilfe, keine Sozialhilfe- oder Unterhaltsberechnung. Formel: Eigenbeteiligung minus verfügbare Rente minus weitere Mittel, mindestens 0 €. Künftige Kostensteigerungen und Einmalzahlungen sind nicht berücksichtigt. Durchschnittswerte: vdek, Stand [3].
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Wenn das eigene Geld nicht reicht
So läuft es nach geltendem Recht, wenn Rente, Ersparnisse und Versicherungsleistungen die Heimkosten nicht decken.
01 · Eigene Mittel
Einkommen und verwertbares Vermögen
Rente und andere Einkünfte werden eingesetzt, ebenso verwertbares Vermögen. Vollständig aufbrauchen müssen Sie es aber nicht: Ein Schonvermögen bleibt geschützt, grundsätzlich 10.000 € je volljähriger Person. Ob eine selbst genutzte Immobilie geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. [6]
02 · Hilfe zur Pflege
Frühzeitig ans Sozialamt wenden
Reichen Einkommen und verwertbares Vermögen nicht, kommt „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt in Betracht. Stellen Sie den Antrag frühzeitig und halten Sie Unterlagen zu Heimkosten, Einkommen und Vermögen bereit.
03 · Kinder und Partner
100.000 € je Kind als Grenze
Das Sozialamt kann Kinder erst heranziehen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt, und zwar je Kind. Das ist keine automatische Zahlungspflicht: Leistungsfähigkeit und weitere Unterhaltspflichten werden gesondert geprüft. Für Ehepartner gilt diese Grenze nicht. [7]
Häufige Missverständnisse
Vier Annahmen, die oft zu hören sind, und was tatsächlich gilt.
Annahme: „Die Pflegekasse zahlt im Heim nur einen Zuschuss.“
Tatsächlich: Die Pflegekasse zahlt zuerst feste Leistungen je Pflegegrad, von 805 bis 2.096 € im Monat. Dazu kommt ein Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer von 15 auf 75 % steigt. Diese Staffel gilt seit 2024. [4], [5]
Annahme: „Kinderlose Arbeitnehmer zahlen künftig 4,5 %.“
Tatsächlich: 4,5 % wäre der geplante Gesamtbeitrag einschließlich Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil soll außerhalb Sachsens 2,7 % betragen. Beschlossen ist das noch nicht. [1], [2]
Annahme: „Erst muss das ganze Vermögen aufgebraucht sein.“
Tatsächlich: Ein Schonvermögen bleibt geschützt, grundsätzlich 10.000 € je volljähriger Person. Ob eine selbst genutzte Immobilie geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. [6]
Annahme: „3.364 € kostet ein Heimplatz.“
Tatsächlich: Das ist ein Bundesdurchschnitt für das erste Jahr. Der Eigenanteil unterscheidet sich von Heim zu Heim und zwischen den Ländern. Maßgeblich ist der Preis im Heimvertrag. [3]
Planen Sie mit Ihren eigenen Zahlen
Auch nach der Reform bleibt im Pflegeheim ein hoher Eigenanteil. Wie Sie ihn tragen, hängt von Ihrer Situation ab.
So gehen Sie vor
- 1Lücke ermitteln: Mit dem Rechner oben sehen Sie, was monatlich fehlen würde.
- 2Familie einbeziehen: Klären Sie, welche Mittel für den Lebensunterhalt des Partners und welche Rücklagen erhalten bleiben sollen.
- 3Bestehende Verträge prüfen: Viele haben bereits eine Pflegezusatzversicherung oder Bausteine in anderen Verträgen. Sehen Sie diese zuerst durch.
- 4Tarife vergleichen: Entscheidend sind Leistungen je Pflegegrad, ambulant und stationär, Dynamik, Wartezeiten, Gesundheitsprüfung und der Beitrag auf lange Sicht.
PflegetagegeldBest
Mit einem Pflegetagegeld vereinbaren Sie einen festen Betrag je Pflegegrad, der zusätzlich zur gesetzlichen Leistung gezahlt wird. So können Sie eine Lücke wie im Rechner oben gezielt verkleinern.
FOCUS MONEY 32/2026: Bestnote „Hervorragend“ für die Tarifkombination PflegetagegeldBest und Pflegetagegeld Erhöhung ambulant (DFSI Ratings).
Keine individuelle Empfehlung. Welcher Schutz zu Ihnen passt, klären wir im persönlichen Gespräch.
PflegePolice Flexi
Statt eines Tagessatzes erhalten Sie eine lebenslange, garantierte Pflegerente, deren Höhe Sie je Pflegegrad selbst festlegen. Die Rente ist frei verwendbar; für Ihre Hinterbliebenen ist eine Todesfallleistung vorgesehen.
Alles Wichtige zur Pflegereform 2027
Weitere Fragen? Rufen Sie uns einfach an.
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Wir sehen uns Ihre bestehende Absicherung an und rechnen mit Ihnen durch, wie groß Ihre persönliche Finanzierungslücke im Pflegefall wäre. Unverbindlich und ohne Druck.
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Quellen und Stand
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026, mit dem Gesetzentwurf (PDF).
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der Pflegeversicherung; Beitragssätze, Beitragsteilung und Beitragsbemessungsgrenze 2026.
- vdek: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege erneut gestiegen, Pressemitteilung vom 14.07.2026, und Daten zur Pflegeversicherung (Eigenanteile nach Aufenthaltsdauer und Bundesländern), Stand 01.07.2026.
- § 43 SGB XI: Leistungen bei vollstationärer Pflege.
- § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (Leistungszuschlag).
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe; Schonvermögen.
- § 94 SGB XII, Abs. 1a: Jahreseinkommensgrenze beim Unterhaltsrückgriff.
- § 1611 BGB: Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung.
- Bundesgerichtshof: Beschluss XII ZB 607/12 vom 12.02.2014; Kontaktabbruch und Elternunterhalt.
- Handelsblatt: Bundesregierung: Pflegereform beschlossen – so sieht die Einigung aus, 30.09.2026.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Geplante Änderungen beruhen auf dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Heimkosten sind Durchschnittswerte mit Stand 01.07.2026, kein Preis eines bestimmten Heims. Beitragsbeispiele sind eigene Berechnungen. Stand der Seite: 05.10.2026.