Pflegereform 2027 · Stand Oktober 2026 Gesetzentwurf – noch nicht beschlossen

Pflegereform 2027: Was sich ändern soll und was ein Heimplatz heute kostet

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Wir zeigen Ihnen, was sich bei Beiträgen und Leistungen ändern soll, was ein Platz im Pflegeheim heute aus eigener Tasche kostet und wie groß Ihre persönliche Finanzierungslücke wäre.

Stand: 05.10.2026 · Kabinettsentwurf vom 30.09.2026

Status und Zeitplan

Beschlossen ist bisher nur der Entwurf

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30.09.2026 beschlossen. Geltendes Recht ist er noch nicht: Bundestag und Bundesrat beraten erst noch. Inhalte und Termine können sich ändern. [1]

  1. 30.09.2026erledigt

    Kabinettsbeschluss

    Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. [1]

  2. Als Nächstesoffen

    Bundestag und Bundesrat

    Das parlamentarische Verfahren steht aus. Erst danach steht fest, was tatsächlich gilt.

  3. 01.01.2027geplant

    Inkrafttreten des Großteils

    Unter anderem sollen der höhere Zuschlag für Kinderlose und die höhere Beitragsbemessungsgrenze gelten. [1]

  4. Ende Januar 2027geplant

    Vorschläge der Kommission

    Eine Kommission soll weitere Reformschritte erarbeiten und ihre Vorschläge vorlegen. [10]

  5. Möglichst 01.07.2027geplant

    Zweite Reform

    Weitere Reformschritte sollen möglichst schon zur Jahresmitte 2027 in Kraft treten. [10]

  6. 2028 / 2029geplant

    Weitere Teile

    Ab 2028 unter anderem ein Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner und Pflegebeiträge bei Minijobs, ab 2029 eine jährliche Anpassung der Leistungen. [1]

Nach der Kabinettsvorlage soll das Gesetz die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2027 um 6,25 Mrd. € entlasten. Mehr bezahlen sollen vor allem Kinderlose und Versicherte mit höherem Einkommen. [1], [10]

Beiträge

Was Sie heute zahlen und was geplant ist

Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 %. Teurer werden soll es für Kinderlose und für Versicherte, deren Einkommen über der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Merkmal Geltend 2026 Geplant ab 01.01.2027 Kabinettsentwurf
Allgemeiner Beitragssatz3,6 %3,6 % (unverändert)
Zuschlag für Kinderlose (ab 23 Jahren)0,6 Prozent­punkte0,9 Prozent­punkte
Gesamtbeitrag kinderlos, inkl. Arbeitgeber4,2 %4,5 %
Arbeitnehmeranteil kinderlos2,4 % (Sachsen 2,9 %)2,7 % (Sachsen 3,2 %)
Arbeitgeberanteil1,8 % (Sachsen 1,3 %)unverändert
Beitrags­bemessungs­grenze5.812,50 € im Monatvoraus­sichtlich 6.375 € im Monat

Ab 01.01.2028 geplant: ein Beitragszuschlag von 0,52 % für Ehe- und Lebenspartner, die in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert sind (Ausnahmen sind vorgesehen), sowie Pflegebeiträge bei Minijobs. [1]

Geltende Werte: [2]. Geplante Werte: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 [1]; Beitragsbemessungsgrenze 2027 nach den vorläufigen Rechengrößen, Stand 28.09.2026, endgültig per Verordnung. Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren gelten Abschläge vom Beitragssatz. Was sich 2027 in der Krankenversicherung ändert, lesen Sie unter Gesundheitsreform 2027.

Drei Beispielrechnungen

Monatlicher Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung, außerhalb Sachsens, vor steuerlichen Effekten.

3.500 € brutto im Monat, kinderlos

2026: 84,00 € , geplant 2027: 2027: 94,50 €

+10,50 € im Monat

+126 € im Jahr

Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze, kinderlos

2026: 139,50 € , geplant 2027: 2027: 172,13 €

+32,63 € im Monat

höherer Zuschlag und höhere Grenze

Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze, mit einem Kind

2026: 104,63 € , geplant 2027: 2027: 114,75 €

+10,12 € im Monat

nur durch die höhere Grenze

Eigene Berechnung: 2026 nach geltendem Recht, 2027 nach Kabinettsentwurf und vorläufiger Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen

Was sich bei den Leistungen ändern soll

Alle Punkte stammen aus dem Kabinettsentwurf und sind noch nicht beschlossen. [1]

Entwurf

Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag soll entfallen. Wer neu mit Pflegegrad 1 ins Pflegeheim zieht, soll keinen Heimzuschuss mehr erhalten; bestehende Zuschüsse bleiben geschützt. Die Schwellen für die Einstufung sollen steigen. Bestehende Pflegegrade gehen allein dadurch nicht verloren.

Entwurf

Leistungen neu gebündelt

Bisher getrennte Leistungen sollen zusammengefasst werden. Neu sind eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort und ein digitales Pflege-Cockpit, das die Organisation der Pflege erleichtern soll.

Entwurf

Sozialraumbudget

Anstelle des Entlastungsbetrags sollen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget für Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten: in der Regel bis zu 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis zu 300 € im Monat (3.600 € im Jahr).

Entwurf

Anpassung der Leistungsbeträge

Die für 2028 vorgesehene Erhöhung der Leistungen soll entfallen. Ab 2029 sollen die Leistungen jährlich an die Kerninflation angepasst werden.

Entwurf

Pflegende Angehörige

Die Pflegeversicherung soll die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin übernehmen.

Quelle: Kabinettsentwurf und Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.09.2026 [1]. Werden Leistungen gebündelt, bedeutet ein neues Budget nicht automatisch mehr Geld insgesamt.

Private Pflegepflichtversicherung

Sie sind privat versichert?

  • In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Kinderlosenzuschlag. Der geplante höhere Zuschlag betrifft Sie deshalb nicht.
  • Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung müssen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. Ändert die Reform die Leistungen, etwa bei Pflegegrad 1, gilt das daher auch für Sie.
Geltendes Recht · Stand 01.07.2026

Was ein Heimplatz heute aus eigener Tasche kostet

Die Pflegekasse trägt einen Teil der Kosten. Was danach bleibt, zahlen Pflegebedürftige selbst: den restlichen Eigenanteil an der Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heims. Die Werte sind Bundesdurchschnitte für die Pflegegrade 2–5. [3]

So setzen sich die 3.364 € zusammen

Kostenbestandteilpro Monat
Pflegebedingter Eigenanteil vor Zuschlag, inkl. Ausbildungskosten2.088 €
abzüglich Leistungszuschlag der Pflegekasse (15 %)−313 €
Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschlag1.775 €
Unterkunft und Verpflegung1.068 €
Investitionskosten521 €
Eigenbeteiligung im 1. Jahr3.364 €

Das sind 256 € mehr als ein Jahr zuvor. [3]

Weniger Eigenanteil bei längerem Aufenthalt

Aufenthalt im HeimZuschlagEigenbeteiligung
bis 12 Monate15 %3.364 €
mehr als 12 Monate30 %3.051 €
mehr als 24 Monate50 %2.633 €
mehr als 36 Monate75 %2.111 €

Bundesdurchschnitt pro Monat. Der Zuschlag gilt seit 2024 für die Pflegegrade 2–5 und nur für den pflegebedingten Eigenanteil; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben gleich. Künftige Preissteigerungen sind nicht berücksichtigt. [3], [5]

Große Unterschiede zwischen den Ländern

Baden-Württemberg

3.657 €

1. Jahr, pro Monat

Bundesdurchschnitt

3.364 €

1. Jahr, pro Monat

Bremen (höchster Wert)

3.761 €

1. Jahr, pro Monat

Sachsen-Anhalt (niedrigster Wert)

2.891 €

1. Jahr, pro Monat

Die festen Leistungen der Pflegekasse

Die Eigenanteile oben entstehen erst nach Abzug dieser Leistungen. Für vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse je Monat: [4]

Pflegegrad 2

805 €

Pflegegrad 3

1.319 €

Pflegegrad 4

1.855 €

Pflegegrad 5

2.096 €

Bei Pflegegrad 1 gibt es derzeit einen Zuschuss von 131 € im Monat und keine Leistungszuschläge. [4]

Durchschnittswerte unterscheiden sich je nach Quelle, Stichtag und Berechnung. Die Werte hier geben die Eigenbeteiligung im Pflegeheim nach Abzug der Kassenleistungen wieder, Stand 01.07.2026. Ihr Heim kann deutlich teurer oder günstiger sein; maßgeblich ist der Heimvertrag.

Pflegeheim in der Nähe finden

Welche Pflegeheime es in Ihrer Nähe gibt und was sie kosten – mit Preisen und Eigenanteilen der einzelnen Einrichtungen – zeigt die Pflegeheimsuche der AOK. Zur AOK-Pflegeheimsuche (externes Angebot der AOK)

Rechner

Wie groß wäre Ihre Finanzierungslücke?

Tragen Sie die Eigenbeteiligung Ihres Heims ein oder wählen Sie einen Durchschnittswert. Die Leistungen der Pflegekasse sind darin schon abgezogen.

Betrag nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse – diese bitte nicht nochmals abziehen.

Nur der Teil, der nach Ihren übrigen laufenden Ausgaben für das Heim zur Verfügung stünde.

Zum Beispiel weitere Einkünfte oder Leistungen einer Pflegezusatzversicherung.

Rechnerische Finanzierungslücke

pro Monat

pro Jahr bei gleichbleibenden Kosten und Einkünften

Rechenhilfe, keine Sozialhilfe- oder Unterhaltsberechnung. Formel: Eigenbeteiligung minus verfügbare Rente minus weitere Mittel, mindestens 0 €. Künftige Kostensteigerungen und Einmalzahlungen sind nicht berücksichtigt. Durchschnittswerte: vdek, Stand [3].

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Angehörige und Sozialhilfe

Wenn das eigene Geld nicht reicht

So läuft es nach geltendem Recht, wenn Rente, Ersparnisse und Versicherungsleistungen die Heimkosten nicht decken.

01 · Eigene Mittel

Einkommen und verwertbares Vermögen

Rente und andere Einkünfte werden eingesetzt, ebenso verwertbares Vermögen. Vollständig aufbrauchen müssen Sie es aber nicht: Ein Schonvermögen bleibt geschützt, grundsätzlich 10.000 € je volljähriger Person. Ob eine selbst genutzte Immobilie geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. [6]

02 · Hilfe zur Pflege

Frühzeitig ans Sozialamt wenden

Reichen Einkommen und verwertbares Vermögen nicht, kommt „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt in Betracht. Stellen Sie den Antrag frühzeitig und halten Sie Unterlagen zu Heimkosten, Einkommen und Vermögen bereit.

03 · Kinder und Partner

100.000 € je Kind als Grenze

Das Sozialamt kann Kinder erst heranziehen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt, und zwar je Kind. Das ist keine automatische Zahlungspflicht: Leistungsfähigkeit und weitere Unterhaltspflichten werden gesondert geprüft. Für Ehepartner gilt diese Grenze nicht. [7]

Ein freies Wahlrecht gibt es nicht, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Anspruch kann nach § 1611 BGB beschränkt werden oder entfallen, etwa bei einer schweren Verfehlung des Elternteils gegenüber dem Kind. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht dafür regelmäßig nicht aus, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (XII ZB 607/12). [8], [9]
Richtig eingeordnet

Häufige Missverständnisse

Vier Annahmen, die oft zu hören sind, und was tatsächlich gilt.

Annahme: „Die Pflegekasse zahlt im Heim nur einen Zuschuss.“

Tatsächlich: Die Pflegekasse zahlt zuerst feste Leistungen je Pflegegrad, von 805 bis 2.096 € im Monat. Dazu kommt ein Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer von 15 auf 75 % steigt. Diese Staffel gilt seit 2024. [4], [5]

Annahme: „Kinderlose Arbeitnehmer zahlen künftig 4,5 %.“

Tatsächlich: 4,5 % wäre der geplante Gesamtbeitrag einschließlich Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil soll außerhalb Sachsens 2,7 % betragen. Beschlossen ist das noch nicht. [1], [2]

Annahme: „Erst muss das ganze Vermögen aufgebraucht sein.“

Tatsächlich: Ein Schonvermögen bleibt geschützt, grundsätzlich 10.000 € je volljähriger Person. Ob eine selbst genutzte Immobilie geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. [6]

Annahme: „3.364 € kostet ein Heimplatz.“

Tatsächlich: Das ist ein Bundesdurchschnitt für das erste Jahr. Der Eigenanteil unterscheidet sich von Heim zu Heim und zwischen den Ländern. Maßgeblich ist der Preis im Heimvertrag. [3]

Vorsorge

Planen Sie mit Ihren eigenen Zahlen

Auch nach der Reform bleibt im Pflegeheim ein hoher Eigenanteil. Wie Sie ihn tragen, hängt von Ihrer Situation ab.

So gehen Sie vor

  1. 1Lücke ermitteln: Mit dem Rechner oben sehen Sie, was monatlich fehlen würde.
  2. 2Familie einbeziehen: Klären Sie, welche Mittel für den Lebensunterhalt des Partners und welche Rücklagen erhalten bleiben sollen.
  3. 3Bestehende Verträge prüfen: Viele haben bereits eine Pflegezusatzversicherung oder Bausteine in anderen Verträgen. Sehen Sie diese zuerst durch.
  4. 4Tarife vergleichen: Entscheidend sind Leistungen je Pflegegrad, ambulant und stationär, Dynamik, Wartezeiten, Gesundheitsprüfung und der Beitrag auf lange Sicht.
Pflegetagegeld der Allianz

PflegetagegeldBest

Mit einem Pflegetagegeld vereinbaren Sie einen festen Betrag je Pflegegrad, der zusätzlich zur gesetzlichen Leistung gezahlt wird. So können Sie eine Lücke wie im Rechner oben gezielt verkleinern.

FOCUS MONEY 32/2026: Bestnote „Hervorragend“ für die Tarifkombination PflegetagegeldBest und Pflegetagegeld Erhöhung ambulant (DFSI Ratings).

Keine individuelle Empfehlung. Welcher Schutz zu Ihnen passt, klären wir im persönlichen Gespräch.

Pflegerente der Allianz

PflegePolice Flexi

Statt eines Tagessatzes erhalten Sie eine lebenslange, garantierte Pflegerente, deren Höhe Sie je Pflegegrad selbst festlegen. Die Rente ist frei verwendbar; für Ihre Hinterbliebenen ist eine Todesfallleistung vorgesehen.

Häufige Fragen

Alles Wichtige zur Pflegereform 2027

Weitere Fragen? Rufen Sie uns einfach an.

0711 78239633
Nein. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Geplant ist, dass der größte Teil zum 01.01.2027 in Kraft tritt, einzelne Teile 2028 und 2029. Bis dahin können sich Inhalte und Termine noch ändern.
Das hängt vor allem davon ab, ob Sie Kinder haben. Für Kinderlose soll der Zuschlag von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Der Arbeitnehmeranteil läge außerhalb Sachsens dann bei 2,7 % statt 2,4 %, bei 3.500 € brutto wären das 10,50 € mehr im Monat. Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze auf voraussichtlich 6.375 € im Monat steigen. Mit Kindern bleibt der Beitragssatz unverändert; mehr zahlen Sie dann nur, wenn Ihr Einkommen über der bisherigen Grenze von 5.812,50 € liegt.
Laut Kabinettsentwurf soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfallen. Wer neu mit Pflegegrad 1 ins Pflegeheim zieht, soll keinen Heimzuschuss mehr erhalten; wer ihn bereits bezieht, behält ihn. Außerdem sollen die Schwellen für die Einstufung steigen. Bestehende Pflegegrade gehen allein dadurch nicht verloren.
Im Bundesdurchschnitt zahlen Pflegebedürftige im ersten Jahr 3.364 € im Monat aus eigener Tasche, in Baden-Württemberg 3.657 € (vdek, Stand 01.07.2026). Enthalten sind der Eigenanteil an der Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten; die Leistungen der Pflegekasse sind bereits abgezogen. Mit längerer Aufenthaltsdauer sinkt der Betrag, nach mehr als 36 Monaten auf durchschnittlich 2.111 €. Der Preis Ihres Heims kann deutlich abweichen.
Nein. Die Pflegekasse zahlt feste Leistungen je Pflegegrad, zum Beispiel 1.855 € im Monat bei Pflegegrad 4. Zusätzlich übernimmt sie seit 2024 einen Zuschlag von 15, 30, 50 oder 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil, je nach Aufenthaltsdauer. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst.
Nicht automatisch. Das Sozialamt kann Kinder erst heranziehen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt, und zwar je Kind. Auch dann werden Leistungsfähigkeit und weitere Unterhaltspflichten geprüft. Für Ehepartner gilt diese Grenze nicht. Ein bloßer Kontaktabbruch beendet die Unterhaltspflicht in der Regel nicht.
Nein. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht. Dabei bleibt ein Schonvermögen geschützt, grundsätzlich 10.000 € je volljähriger Person. Ob eine selbst genutzte Immobilie geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich frühzeitig an das Sozialamt.
Teilweise. In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Kinderlosenzuschlag, der höhere Zuschlag betrifft Sie also nicht. Die Leistungen müssen aber denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. Ändert die Reform die Leistungen, gilt das daher auch für privat Versicherte.
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Quellen und Stand

  1. Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026, mit dem Gesetzentwurf (PDF).
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der Pflegeversicherung; Beitragssätze, Beitragsteilung und Beitragsbemessungsgrenze 2026.
  3. vdek: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege erneut gestiegen, Pressemitteilung vom 14.07.2026, und Daten zur Pflegeversicherung (Eigenanteile nach Aufenthaltsdauer und Bundesländern), Stand 01.07.2026.
  4. § 43 SGB XI: Leistungen bei vollstationärer Pflege.
  5. § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (Leistungszuschlag).
  6. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe; Schonvermögen.
  7. § 94 SGB XII, Abs. 1a: Jahreseinkommensgrenze beim Unterhaltsrückgriff.
  8. § 1611 BGB: Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung.
  9. Bundesgerichtshof: Beschluss XII ZB 607/12 vom 12.02.2014; Kontaktabbruch und Elternunterhalt.
  10. Handelsblatt: Bundesregierung: Pflegereform beschlossen – so sieht die Einigung aus, 30.09.2026.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Geplante Änderungen beruhen auf dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Heimkosten sind Durchschnittswerte mit Stand 01.07.2026, kein Preis eines bestimmten Heims. Beitragsbeispiele sind eigene Berechnungen. Stand der Seite: 05.10.2026.