Junger Mann liest am Laptop konzentriert ein Schreiben
Kündigungsassistent · Stand Oktober 2026

GKV kündigen und in die PKV wechseln – ohne Risiko einer Lücke

Ihre Kündigung wird erst wirksam, wenn Ihre Krankenkasse rechtzeitig die Versicherungsbestätigung Ihres neuen Versicherers erhält – fehlt sie, bleiben Sie automatisch versichert.

In drei Schritten

Ihr Kündigungsassistent

Prüfen Sie, ob ein Wechsel möglich ist, berechnen Sie Ihre Fristen und erstellen Sie Ihr Kündigungsschreiben. Jeder Schritt lässt sich auch einzeln nutzen.

Schritt 1 – Kann ich wechseln?

Wie sind Sie beruflich tätig?

Nebenberuflich selbstständig? Dann zählt Ihre Hauptbeschäftigung.

Liegt Ihr regelmäßiges Bruttojahresentgelt 2027 voraussichtlich über 84.150 €?

Vorläufiger Wert für 2027, Stand 28.09.2026.

Sind Sie 55 Jahre oder älter?

Beantworten Sie die Fragen – Ihr Ergebnis erscheint hier. Schritt 2 und 3 können Sie unabhängig davon nutzen.

Als hauptberuflich Selbstständige:r oder Freiberufler:in können Sie sich unabhängig vom Einkommen privat versichern.

Als Beamtin oder Beamter können Sie sich unabhängig vom Einkommen privat versichern.

Als Angestellte:r können Sie wechseln, wenn Ihr regelmäßiges Jahresentgelt über der Grenze von voraussichtlich 84.150 € liegt (vorläufiger Wert für 2027, Stand 28.09.2026).

Maßgeblich ist Ihr regelmäßiges Bruttojahresentgelt einschließlich regelmäßiger Sonderzahlungen. Die Grenze liegt 2027 voraussichtlich bei 84.150 € (vorläufig, Stand 28.09.2026). Wir rechnen das gern mit Ihnen nach.

Ob und wann Sie wechseln können, hängt von Ihrer Situation ab, etwa bei Studium, Ausbildung, Rente oder Elternzeit. Wir prüfen das gern mit Ihnen.

Als Angestellte:r mit einem regelmäßigen Jahresentgelt unter der Grenze von voraussichtlich 84.150 € (2027, vorläufig) sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zwei Wege stehen Ihnen trotzdem offen:

Wichtig ab 55: Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist praktisch ausgeschlossen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat dies seit 01.01.2026 weiter verschärft. Der Wechsel sollte daher gut überlegt sein.

Weiter zu Schritt 2: Ihre Fristen

Schritt 2 – Ihre Fristen

Maßgeblich ist der Tag, an dem Ihre Kündigung bei der Kasse eingeht – nicht das Datum des Schreibens.

Die Frist gilt für eine freiwillige Mitgliedschaft: Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat des Eingangs. Werden Sie als Angestellte:r zum Jahresende versicherungsfrei, gilt stattdessen die Zwei-Wochen-Frist nach dem Hinweis Ihrer Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Bitte geben Sie ein gültiges Datum ein.

  1. Eingang der Kündigung

    Ab diesem Monat läuft die Frist bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats.

  2. Kündigung wirksam zum

    Ihre Versicherungsbestätigung muss spätestens bis bei Ihrer Kasse sein.

  3. Frühestmöglicher Beginn der PKV

    Ab diesem Tag beginnt Ihr Schutz in der privaten Krankenversicherung – direkt im Anschluss.

Ihr PKV-Beginn liegt im Jahr . Als Angestellte:r muss Ihr regelmäßiges Jahresentgelt dann über der geltenden Grenze liegen – für 2027 voraussichtlich 84.150 € (vorläufiger Wert, Stand 28.09.2026).

Geht die Versicherungsbestätigung nicht bis zum bei Ihrer Kasse ein, ist die Kündigung unwirksam. Sie bleiben dort versichert und müssen neu kündigen.

Beispiel: Ihre erneute Kündigung geht im ein.

  • Kündigung wirksam zum
  • PKV frühestens ab

Der Wechsel rutscht damit ins Jahr . Dann gilt die Einkommensgrenze dieses Jahres.

Schritt 3 – Ihr Kündigungsschreiben

Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät und werden nicht an uns übertragen.

Ihre Angaben

Ihre Krankenkasse

z. B. Ihre Krankenversichertennummer von der Gesundheitskarte

Schicken Sie die Kündigung so, dass Sie den Eingang nachweisen können, z. B. per Einschreiben oder über das Online-Postfach Ihrer Kasse.

Diese Vorlage gilt für eine freiwillige Mitgliedschaft. Werden Sie als Angestellte:r zum Jahresende versicherungsfrei, gilt eine Zwei-Wochen-Frist nach dem Hinweis Ihrer Kasse – sprechen Sie uns an.

Vorschau

Vor- und Nachname Straße und Hausnummer PLZ und Ort E-Mail-Adresse
Name Ihrer Krankenkasse Straße und Hausnummer PLZ und Ort

Datum

Ordentliche Kündigung meiner freiwilligen Mitgliedschaft

Versicherungsnummer: Versicherungsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meine freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Grund der Kündigung ist der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV).

Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung unter Angabe des genauen Beendigungsdatums zu.

Den gesetzlich erforderlichen Nachweis über die lückenlose Anschlussversicherung gemäß § 175 Abs. 4 SGB V werde ich Ihnen fristgerecht nachreichen.

Mit Wirksamwerden dieser Kündigung erlischt gleichzeitig ein eventuell erteiltes SEPA-Lastschriftmandat.

Mit freundlichen Grüßen

Vor- und Nachname

Ablauf

So geht es weiter

Vier Schritte vom Antrag bis zum Arbeitgeberzuschuss. Wir begleiten Sie dabei.

01 Beratung und Antrag

Antrag bei der Allianz

Wir besprechen Ihren Tarif und stellen den Antrag auf private Krankenversicherung bei der Allianz – einschließlich der privaten Pflegepflichtversicherung.

02 Kündigung absenden

Kündigung an Ihre Kasse

Schicken Sie die Kündigung so, dass Sie den Eingang nachweisen können.

Sie müssen nicht warten, bis die Allianz Ihren Antrag angenommen hat. Ohne Versicherungsbestätigung wird die Kündigung nicht wirksam – Sie bleiben in Ihrer Kasse versichert.

03 Nachweis an die Kasse

Bestätigung vor Fristende

Die Versicherungsbestätigung der Allianz geht vor Ablauf der Kündigungsfrist an Ihre Kasse. Erst damit wird die Kündigung wirksam.

04 Arbeitgeber informieren

Zuschuss erhalten

Als Angestellte:r informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Der Zuschuss beträgt 2027 voraussichtlich bis zu 557,82 € für die PKV und 114,75 € für die PPV im Monat, höchstens die Hälfte Ihres Beitrags (vorläufig, Stand 28.09.2026).

Sie möchten zur AOK Baden-Württemberg wechseln? Wir leiten Ihre Anfrage direkt an die AOK weiter. Als AOK-Versicherte:r profitieren Sie außerdem von Vorteilen in den Kooperationstarifen der Allianz. Zur Wechsel-Anfrage

Gut zu wissen

Kein Risiko einer Versicherungslücke

  • Sie können kündigen, bevor Ihr Antrag angenommen ist. Die Kündigung wird erst mit dem Nachweis Ihrer neuen Versicherung wirksam.
  • Ihre Kündigung wird nur wirksam, wenn Ihre Kasse innerhalb der Kündigungsfrist den Nachweis Ihrer neuen Absicherung erhält, zum Beispiel die Versicherungsbestätigung der Allianz. § 175 Abs. 4 SGB V
  • Wird Ihr Antrag nicht angenommen, gibt es keine Bestätigung. Dann bleibt Ihre Mitgliedschaft bestehen, und Ihr Schutz in der Krankenkasse läuft einfach weiter. § 175 Abs. 4 SGB V
  • Kommt die Bestätigung zu spät, ist die Kündigung unwirksam. Sie kündigen neu, der Wechsel verschiebt sich, und es gilt die Einkommensgrenze des neuen Jahres.
  • In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. § 193 Abs. 3 VVG
  • Die 12-monatige Bindung an eine Krankenkasse gilt nicht, wenn Sie die gesetzliche Krankenversicherung verlassen, um sich privat zu versichern. § 175 Abs. 4 SGB V
Häufige Fragen

Alles Wichtige zur Kündigung der GKV

Weitere Fragen? Rufen Sie uns einfach an.

0711 78239633
Nach der gesetzlichen Regelung nicht. Die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft wird nur wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall bei Ihrer Kasse eingeht, z. B. die Versicherungsbestätigung der Allianz. Fehlt er, bleibt Ihre Mitgliedschaft kraft Gesetzes bestehen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Zusätzlich besteht in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG).
Dann gibt es keine Versicherungsbestätigung. Die Kündigung wird nicht wirksam, Ihr Schutz in der Krankenkasse läuft einfach weiter.
Dann ist die Kündigung unwirksam. Sie müssen neu kündigen, der Wechsel verschiebt sich, und es gilt dann die Einkommensgrenze des neuen Jahres. Unser Fristenrechner zeigt Ihnen die verschobenen Daten.
Nicht, wenn Sie die gesetzliche Krankenversicherung verlassen, um sich privat zu versichern. Die 12-monatige Bindung an eine Krankenkasse gilt in diesem Fall nicht (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Wenn Sie als Angestellte:r wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahresende versicherungsfrei werden, informiert Ihre Kasse Sie über die Austrittsmöglichkeit. Den Austritt müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis erklären, mit Nachweis der anderweitigen Absicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Sonst läuft die Mitgliedschaft freiwillig weiter. Das Kündigungsschreiben auf dieser Seite ist für eine freiwillige Mitgliedschaft gedacht – sprechen Sie uns in diesem Fall an.
Die beitragsfreie Familienversicherung hängt an Ihrer Mitgliedschaft und endet mit ihr. Für Ehepartner und Kinder muss deshalb eine eigene Absicherung geklärt werden. Wir besprechen die Möglichkeiten gern mit Ihnen.
Nur unter engen Voraussetzungen. Ab 55 Jahren ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung praktisch ausgeschlossen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat dies seit 01.01.2026 weiter verschärft.
Als Angestellte:r ja. Ihr Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. 2027 sind das voraussichtlich bis zu 557,82 € für die PKV und 114,75 € für die PPV im Monat, höchstens die Hälfte Ihres Beitrags (vorläufig, Stand 28.09.2026).
Beratung anfordern

Ihr Wechsel in die PKV – wir begleiten Sie

Vom passenden Tarif über den Antrag bis zur Versicherungsbestätigung für Ihre Kasse: Wir behalten die Fristen mit Ihnen im Blick. Unverbindlich und ohne Druck.

Schnelle Antwort

Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Persönlicher Ansprechpartner

Ein fester Berater begleitet Sie von der Analyse bis zum Abschluss.

Unverbindlich

Sie entscheiden in Ruhe – die Beratung kostet Sie nichts.

Ihre Kontaktdaten

Lieber persönlich? Zur Beratung

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026. Die Werte für 2027 sind vorläufig (Stand 28.09.2026). Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 4 SGB V, § 188 Abs. 4 SGB V, § 193 Abs. 3 VVG. Werte 2027: Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung 2027; die endgültigen Rechengrößen werden per Verordnung festgelegt.